Neues BHG-Urteil stärkt Bankkunden
Erschienen am 05.02.2016
in der Mannheimer Morgen Zeitung:
Vorfälligkeitsentschädigung fällt für den Kunden in der Regel dann an, wenn ein Baudarlehen vorzeitig zurückgezahlt wird. Strittig war bislang, ob der Kunde die zukünftigen
Sondertilgungsmöglichkeiten zu seinem Vorteil bei der Berechnung des Schadens berücksichtigen kann. Manche Banken schlossen diese Möglichkeit in den Darlehensverträgen aus. In letzter Instanz stärkte nun der Bundesgerichtshof die Bankkunden. Die Richter führten in ihrer Begründung aus, dass die Bank im Rahmen der Vorfälligkeitsentschädigung keinen Zinsschaden geltend machen dürfe, auf den sie schon zuvor durch das Einräumen einer Sondertilgungsoption verzichtet habe. Bei der Ermittlung des Zinsschadens müssen die Banken den Kunden nun so stellen, als würde er bis zum Ende der Zinsbindungsfrist alle vertraglichen Sondertilgungsmöglichkeiten in voller Höhe ausnutzen (Urteil vom 19. Januar 2016, Aktenzeichen XI ZR 388/14). Der Zinsschaden reduziert sich somit in vielen Fällen erheblich.
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